WFM und die Personalplanung

Bei der Erstellung der Dienstpläne steht man immer wieder vor der Herausforderung, die gesetzlichen Regelungen berücksichtigen zu müssen. Schnell kann es passieren, dass man aus Unwissenheit dagegen verstößt oder aus Unsicherheit Opportunitäten verpasst, personelle Engpässe durch Ausschöpfung der Möglichkeiten zu umgehen.

Aus diesem Grund haben wir die wichtigsten Gesetze für alle Planer und Interessierte zusammengetragen. Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen existieren können, die diese allgemein gültigen Rahmenbedingungen beeinflussen können. Außerdem handelt es sich hierbei um eine reine Betrachtung aus einsatzplanerischer Sicht. Anforderungen an vorgeschriebenen Lohn & Gehaltsansprüchen oder anderen Ansprüchen werden hier nicht berücksichtigt.

Tägliche Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit wird im §3 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Im Durchschnitt darf die Arbeitszeit an Werktagen in einem Zeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen 8 Stunden nicht überschreiten. Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit erfolgt auf Basis der 6 Tage Woche. Unbezahlte Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind somit nicht Bestandteil der 8 Stunden. Sofern dies eingehalten werden kann, darf sie bis auf 10 Stunden pro Werktag ausgedehnt werden.  Im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Werktage die Tage von Montag bis Samstag, mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Basierend auf der Regelung der täglichen Arbeitszeit, deren Durchschnitt von 8 Stunden pro Tag bei einer 6 Tage Woche nicht überschritten werden darf, beträgt die maximale Arbeitszeit pro Woche 48 Stunden.  Diese kann – sofern alle weiteren gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt werden – bis auf 60 Stunden pro Woche ausgedehnt werden.

Ruhepausen

Die gesetzliche Grundlage der Ruhepausen wird im §4 des Arbeitszeitgesetz beschrieben. Die Ruhepausen sind im Voraus zu planen und müssen dem Mitarbeiter bekannt sein. Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden ist die Arbeitszeit für 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden erhöht sich die Ruhepause um 15 Minuten auf dann 45 Minuten. Länger als 6 Stunden ununterbrochene Arbeit ist nicht gestattet. Ruhepausen können in Blöcke nicht kleiner als 15 Minuten aufgeteilt werden. D.h. ein Arbeitnehmer, der 8 Stunden arbeitet, hat Anrecht auf zweimal 15 Minuten oder einmal 30 Minuten Ruhepause. Entsprechend können Mitarbeiter, die mehr als 9 Stunden arbeiten für 1 x 45 Minuten, 1 x 30 Minuten und 1 x 15 Minuten oder 3 x 15 Minuten die Arbeit unterbrechen.

Ruhezeit

§5 des Arbeitszeitgesetzes beschreibt die Rahmenbedingungen der Ruhezeit. Hier ist nachzulesen, dass nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten ist. Erweiterte Regeln für Krankenhäuser, Pflegedienste, Gaststätten, Bewirtung und Beherbergung, Verkehrsbetrieben, Rundfunk und Landwirtschaft werden in den Absätzen 2 und 3 des §5 beschrieben.

Nachtschicht

Die Nachtschicht, die von 23 – 6 Uhr definiert ist, wird in §6 des Arbeitszeitgesetztes geregelt. Wie bei der täglichen Arbeitszeit darf in der Nacht im Durchschnitt nicht länger als 8 Stunden gearbeitet werden. Abweichend ist hier jedoch zu beachten, dass sich der Zeitraum der Durchschnittsbewertung bei Nachtarbeit auf 4 Wochen oder einen Kalendermonat reduziert. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemessene monetäre Entlohnung der geleisteten Zeit oder Freizeitausgleich. In diese verschärfte Regelung fallen allerdings nicht alle Mitarbeiter automatisch. §2 des Arbeitszeitgesetzes definiert die Nachtschicht als jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit (23 – 6 Uhr) umfasst. Und Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Neben diesen für alle Mitarbeiter gültigen Bestimmungen gelten Sonderregelungen für Jugendliche (§14 Jugendarbeitsschutzgesetz), Schwangere Frauen und stillende Mütter (§5 Mutterschutzgesetz), sowie Schwerbehinderte (§ 81 SGB Absatz 4 Ziffer 4 SGB IX).

Sonn- und Feiertagesarbeit

Gemäß §9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 – 24 Uhr nicht beschäftigt werden. §10 entschärft dies jedoch und führt die entsprechenden Ausnahmen auf. Für Mitarbeiter, die an Sonn-und Feiertagen arbeiten, gilt ein Mindestanspruch von 15 beschäftigungsfreien Sonntagen pro Jahr. Außerdem hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Für Sonntagsarbeit ist dieser innerhalb von zwei, für Feiertagsarbeit innerhalb von 8 Wochen zu gewährleisten. Gemäß Absatz 4 des §11 ist der Ersatzruhetag in Verbindung mit der Ruhezeit (siehe oben) zu gewähren, sofern dem keine technischen oder arbeitsorganisatorische Gründe entgegenstehen.

Weitere Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot sind mit Bewilligung des Amtes für Arbeitsschutz unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

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