EuGH: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten systematisch erfassen!

Der Europäische Gerichtshof entscheidet, dass die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer in einem „System“ zu erfassen ist. Doch wird dadurch mehr Vertrauen geschafft?

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 15.Mai 2019 (Urteil vom 15.5.2019, C-55/18) entschieden, dass alle Mitgliedsstaaten die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen und dies in einem „System“ zu hinterlegen bzw. zu dokumentieren haben. Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank in Spanien. Sie wollte den Arbeitgeber verpflichten, die täglich geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen und so die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten sicherzustellen. Da das EU-Recht unmittelbar bindend ist, gilt dies für alle Arbeitgeber ab dem Datum der Urteilsverkündung.

Wörtlich heißt es im Urteil des EuGHs:
„Die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“

In der Begründung verweist der EuGH darauf, dass die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit ohne ein verlässliches System nicht objektiv festgestellt werden kann.

Das Deutsche Arbeitsrecht sieht gem. § 16 Abs. 2 S. 1 Var. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung vor. Allerdings ist der Arbeitgeber danach nur verpflichtet, „die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen“. Die Reichweite der Aufzeichnungspflicht in § 16 Abs. 2 S. 1 Var. 1 ArbZG ist bisher umstritten. Überwiegend wird vertreten, dass der Arbeitgeber nur die 8 Stunden überschreitende Arbeitszeit an Werktagen und jede Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen aufzeichnen muss. Diese Auslegung des § 16 Abs. 2 ArbZG ist mit EU-Recht nach der nunmehr ergangenen Entscheidung des EuGH nicht mehr vereinbar.

Was bedeutet das in der Praxis?

Im vergangenen Jahr machten Arbeitnehmer in Deutschland knapp 2,2 Milliarden Überstunden, davon waren rund die Hälfte unbezahlt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, dass die Arbeitgeber sich so rund 18 Milliarden Euro in die eigene Tasche gewirtschaftet hätten.

Umfragen und Statistiken zeigen, dass es in Deutschland viele deutsche Betriebe ohne ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit gibt. Mit der Entscheidung müssen nun alle Arbeitgeber ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit für Arbeitnehmer einführen. Im Ergebnis werden bestehende Betriebsräte (aufgrund ihrer Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder auch die jeweils zuständige Arbeitsschutzbehörde (Letztere sogar unabhängig von Anordnungen im Einzelfall) oder auch jeder einzelne Arbeitnehmer nunmehr die generelle Einführung und Durchführung eines solchen geeigneten Arbeitszeiterfassungssystems verlangen können. Da solche Systeme heutzutage regelmäßig als technische Einrichtungen geführt werden, steht Betriebsräten bei der Einführung und Ausgestaltung insoweit ein Mitbestimmungsrecht zu (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Ab sofort gilt für einen etwaigen Rechtstreit über den Anfall von Überstunden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterung zugunsten der Arbeitnehmer. Wichtig zu wissen ist allerdings auch, dass der EuGH bewusst keine Aussage zur Vergütungspflicht von Überstunden gemacht hat.

Die Inhalte des Arbeitszeitrechts werden durch das Urteil nicht verändert, es tritt nur zusätzlich eine Verpflichtung ein, ein zuverlässiges System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Diese Transparenz soll Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes aufdecken und dafür sorgen, dass diese durch Arbeitnehmer, Betriebsräte und ggf. Arbeitsschutzbehörden angeklagt werden.

Darum wird dieses Urteil erhebliche Auswirkungen haben, denn diese Systeme müssen zeitnah eingeführt werden und stellen in der Umsetzung erhebliche technische und organisatorische Herausforderungen für viele Unternehmen dar. Allerdings kann man allen Unternehmen nur raten, dieses Urteil umzusetzen, um spätere Klagen zu vermeiden, die auf jeden Fall für den Arbeitnehmer entschieden werden. 

Bewertung

Deutschland verfügt mit den Regelungen zur täglichen Arbeitszeit, Pausen- und Ruheregelungen über Arbeitszeitgesetze, die den/die Arbeitnehmern/in sehr stark schützen. Warum sollte eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeiterfassung etwas daran ändern, dass nach dem Ausstempeln auf Anweisung von oben, fleißig weitergearbeitet wird?

Die Erfahrung zeigt, dass Mitarbeiter/innen sich oft auch freiwillig dazu entscheiden, Mehrarbeit zu leisten, ohne eingestempelt zu sein. Wenn die tägliche Arbeitszeit nicht ausreicht, um ein Projekt erfolgreich abzuschließen, wird immer wieder das Wochenende genutzt, um schneller zum Ziel zu kommen. Dies muss nicht unbedingt vom Chef angewiesen werden, oftmals ist es auch der Ehrgeiz der Mitarbeiter/innen, in dem Unternehmen Karriere zu machen und deswegen schneller erfolgreiche Arbeit zu leisten, als es das Arbeitszeitgesetz zulässt.

Daher wird durch die Entscheidung des EuGH die Arbeitnehmerposition sicher gestärkt, aber die Anzahl der Überstunden wird dadurch aus unserer Sicht nicht abnehmen.

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